Der GVNB (Golfverband Niedersachsen/Bremen) hat mit der Landesregierung Niedersachsen Handlungs-Richtlinien für die Inbetriebnahme von Golfanlagen vereinbart (20.04.2020). Wir können davon ausgehen, dass diese „Spielregeln“ so umgesetzt werden müssen. Die Details in der Umsetzung geben wir rechtzeitig bekannt.
Bitte beachten: Es können noch keine Startzeiten reserviert werden. Auch darüber informieren wir Euch schnellstmöglich.
Laut aktueller Allgemeinverfügung des Landes Niedersachsen gilt die Verfügung bis einschließlich Mi.,06.Mai. D.h. wir könnten dann vorrausichtlich am Do, 07.Mai wieder öffnen.
Leitlinien Spielbetrieb: Hier klicken => Anlage 3 Leitlinien Spielbetrieb_Stand_20.04.2020
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Golf als Individualsportart im Freien kann unter folgenden Voraussetzungen unter Beachtung eines wirksamen Infektionsschutzes ausgeübt werden:
1. Die gültigen Kontaktbeschränkungen werden ausnahmslos eingehalten (Abstand, Gruppengrößen)
2. Die Steuerung des Zutritts zum Golfplatz zur Sportausübung erfolgt über die Vergabe von Startzeiten (Ausschluss von Ansammlungen bei Beginn der Sportausübung und Trennung der entsprechend der Kontaktbeschränkungen zulässigen Gruppen).
3. Über das Stattfinden eines Turnieres sollte in etwa vier bis fünf Wochen im Voraus entschieden werden. Voraussetzung dafür ist jedoch ein Vorliegen einer Allgemeinverfügung des jeweiligen Bundeslandes in dem die Ausübung der Sportart sowie der Turnierbetrieb genehmigt ist.
4. Die Steuerung des Zutritts zu Übungsbereichen erfolgt insbesondere unter Einschluss geeigneter Maßnahmen zur Sicherstellung von Abstand und Ausschluss der Berührung potenziell kontaminierter Flächen/Gegenstände.
5. Zur Vermeidung der Berührung potenziell kontaminierter Flächen/Gegenstände im Spielbetrieb werden auch die vom Deutschen Golf Verband veröffentlichten und gezielt im Hinblick auf den Infektionsschutz angepassten Golfregeln (bis auf Weiteres gestattete Platzregeln) angewendet.
6. Golfunterricht ist eingeschränkt entsprechend der vorgenannten Regelungen zulässig.
7. Ein Aufenthalt in geschlossenen Räumen wird auf das zum eingeschränkten Sportbetrieb unbedingt Notwendige, unter Ausschluss der Benutzung von Duschen und Gemeinschaftsumkleiden, beschränkt.
8. Dem anerkannten Standard entsprechende Hygienemaßnahmen werden beständig umgesetzt.
9. Personen, die sich auf der Golfanlage aufhalten, werden über Verhaltensregeln und dem anerkannten Standard entsprechend einzuhaltende Hygienemaßnahmen beständig informiert.
10. Bei Verstoß gegen Verhaltensregeln oder Nichtbeachtung von Hygienemaßnahmen durch einzelne Personen wird die Sportausübung vom Verein bzw. Betreiber der Golfanlage untersagt.
11. Es ist Aufgabe des Vereins bzw. Betreibers der Golfanlage, die Einhaltung der genannten Regelungen jederzeit sicherzustellen.
Die vorgenannten Richtlinien helfen dabei, einer möglichen Schließung einer Golfanlage durch Verstöße gegen den Infektionsschutz zu verhindern.
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Wir stehen zusammen!
Wir sind OGC !